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    Rechtsanwältin - ArbeitsrechtDr. Gabriele Peter

    Dr. Gabriele Peter

    Strelitzer Str. 19
    10115 Berlin


    Telefon 030 44 324 676
    Telefax 030 44 324 608
    buero@kanzleiberlin.com
    Rechtsanwältin in Berlin seit 2005 mit den Schwerpunkten Arbeitsrecht, Aufsichtsräte, Unternehmensmitbestimmung, SE Gründungen.

    

Ich vertrete Arbeitnehmer:innen vor dem Arbeitsgericht, berate bei Aufhebungs-verträgen und anderen arbeitsrechtlichen Fragen.

    
Einer meiner weiteren Schwerpunkte ist die Unternehmensmitbestimmung. Als juristische Sachverständige begleite ich Aufsichtsratswahlen, berate Arbeitnehmer-vertreter:innen im Aufsichtsrat, unterstütze die Arbeitnehmerseite im Beteiligungs-verfahren nach dem SEBG bei Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) oder bei grenzüberschreitender Verschmelzung nach dem MgVG als Sachverständige.

    Ich übernehme auch die Prozessvertretung in aktienrechtlichen Statusverfahren.

 Zu verschiedenen arbeitsrechtlichen Themen führe ich Seminare und Workshops durch sowie Schulungen für Wahlvorstände zur Betriebsrats- und Aufsichtsratswahl.
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    Arbeitsrecht

    Vertretung und Beratung von Arbeitnehmer:innen bei Kündigungen und Konflikten im Arbeitsverhältnis

    Unterstützung von Betriebsräten in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten

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    Aufsichtsräte

    Begleitung von Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz und Drittel-beteiligungsgesetz

    Schulung von Wahlvorständen zur Aufsichtsratswahl

    Prozessvertretung in aktienrechtlichen Statusverfahren nach § 98 AktG

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    SE Gründungen

    Beratung von besonderen Verhand-lungsgremien bei SE Gründungen und grenzüberschreitenden Verschmelzungen

    Vorbereitung der Arbeitnehmer-interessenvertretungen auf das Beteiligungsverfahren und den Verhandlungsprozess

    Arbeitsrecht

    Rechtsanwältin Dr. Gabriele Peter vertritt und berät Arbeitnehmer:innen, freie Mitarbeiter:innen, Betriebsräte, Gesamt- und Konzernbetriebsräte und Gewerkschaften vor Gericht und in außergerichtlichen Verhandlungen mit dem Arbeitgeber.

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    Vertretung von Arbeitnehmer:innen

    • Kündigung und Aufhebungsvertrag
    • Befristungen, Versetzung
    • Abmahnung
    • Lohn- und Gehaltsforderung
    • Arbeitszeugnis
    • Entgeltfortzahlung und Urlaub
    • Arbeitsvertragsberatung Statusfragen

    Beratung und Vertretung von Betriebsräten

    • Mitbestimmungsrechtliche Angelegenheiten
    • Einigungsstelle
    • Beschlussverfahren
    • Betriebsänderungen und Umstrukturierungen im Konzern
    • Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan
    • Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber
    • Kollektives Arbeitsrecht für Betriebsräte und Gewerkschaften

    Vertretung von Arbeitnehmer:innen

    • Kündigung und Aufhebungsvertrag
    • Befristungen, Versetzung
    • Abmahnung
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    • Arbeitszeugnis
    • Entgeltfortzahlung und Urlaub
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    Beratung und Vertretung von Betriebsräten

    • Mitbestimmungsrechtliche Angelegenheiten
    • Einigungsstelle
    • Beschlussverfahren
    • Betriebsänderungen und Umstrukturierungen im Konzern
    • Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan
    • Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber
    • Kollektives Arbeitsrecht für Betriebsräte und Gewerkschaften

    Arbeitnehmer:innen

    Ich berate und vertrete Arbeitnehmer:innen, wenn sie eine Kündigung erhalten haben, ein Aufhebungsvertrag verhandelt und abgeschlossen werden soll oder bei anderen Konflikten im Arbeitsverhältnis.

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    Arbeitnehmer:innen

    Ich berate und vertrete Arbeitnehmer:innen, wenn sie eine Kündigung erhalten haben, ein Aufhebungsvertrag verhandelt und abgeschlossen werden soll oder bei anderen Konflikten im Arbeitsverhältnis.

    • Kündigung
    • Aufhebungsvertrag
    • Abfindung
    • Abmahnung
    Wer eine Kündigung erhält und diese nicht hinnehmen will, muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. In vielen Fällen kann eine Kündigung erfolgreich angegriffen werden. Im Kündigungsschutzverfahren kann auch ein Vergleich mit einer Abfindungszahlung abgeschlossen werden.
    Ein Arbeitsverhältnis kann ohne Kündigung enden, wenn sich beide Seiten auf einen Aufhebungsvertrag einigen. In einem Aufhebungsvertrag wird vereinbart, wann und zu welchen Bedingungen das Arbeitsverhältnis endet. Vieles, was bei einer Kündigung streitig ist, wird im Aufhebungsvertrag abschließend geregelt. Dazu gehört in aller Regel die Vereinbarung einer Abfindung, auf die Arbeitnehmer:innen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig keinen Rechtsanspruch haben. In einem Aufhebungsvertrag können außerdem eine bezahlte Freistellung oder Details zum Arbeitszeugnis verhandelt werden. Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages sind die sozialrechtlichen Folgen zu berücksichtigen, damit Arbeitnehmer:innen keine Nachteile beim Arbeitslosengeld erleiden.
    Es ist keine Selbstverständlichkeit, dass Arbeitnehmer:innen im Fall einer Kündigung eine Abfindung erhalten. Wenn im Betrieb ein Betriebsrat besteht, kann dieser bei einer Betriebsänderung oder Umstrukturierung einen Sozialplan verhandeln, in dem bei Entlassung Abfindungen beansprucht werden können. In anderen Fällen muss eine Abfindung individuell verhandelt und vereinbart werden. Dazu sind viele Arbeitgeber nicht ohne weiteres bereit. Es ist dann zu prüfen, auf welchem Weg dennoch eine Abfindungszahlung erreicht werden kann.
    Eine Abmahnung kann ein Anzeichen dafür sein, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden will. Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt in der Regel eine zuvor erteilte Abmahnung voraus. Eine Abmahnung hat keine unmittelbaren Folgen. Dennoch stellt sich für Arbeitnehmer:innen die Frage, wie sie darauf reagieren sollen und ob die Abmahnung überhaupt wirksam ist. Im Wiederholungsfall kann der Arbeitgeber mit der Abmahnung eine Kündigung begründen.
    • Versetzung
    • Befristung
    • Arbeitszeugnis
    • Freie Mitarbeiter:innen, Arbeitnehmerstatus
    Der Arbeitsvertrag regelt Inhalt und Ort der Tätigkeit von Beschäftigten. Bei einer Versetzung stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber diese aufgrund seines Direktionsrechts einseitig anordnen darf oder ob er das Einverständnis der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers benötigt. Berechtigte Interessen von Arbeitnehmer:innen oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen können dem entgegenstehen. In manchen Fällen kann der Arbeitgeber eine Versetzung nur mit einer Änderungskündigung durchsetzen. Dagegen können sich Beschäftigte wehren und innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht erheben.
    Wer eine neue Stelle antritt, wird häufig nur befristet eingestellt. Nicht immer schließt sich an eine Befristung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis an. Befristungen können mehrfach verlängert werden. Nicht jede Befristung ist zulässig. Ist eine Befristung unwirksam, muss innerhalb von drei Wochen nach Ablauf des letzten befristeten Arbeitsvertrages Klage auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erhoben werden.
    Arbeitnehmer:innen haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis. Darin muss der Arbeitgeber Art und Dauer der Tätigkeit sowie Leistungen, Kenntnisse und Verhalten beurteilen. Das Zeugnis ist die „Visitenkarte“ für die Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz. Das Arbeitszeugnis kann für die berufliche Umorientierung und Weiterentwicklung eine entscheidende Rolle spielen. Es hat sich für die Ausstellung von Zeugnissen eine Geheimsprache entwickelt. Hinter freundlichen Formulierungen können sich negative Bewertungen verbergen. Eine Korrektur eines Zeugnisses kann vor Gericht durchgesetzt werden, wenn eine außergerichtliche Lösung scheitert.
    Die Vertragsbeziehung zwischen Auftraggebern und Auftragnehmer:innen kann als selbständige oder freie Tätigkeit gestaltet werden. Nicht jede freie Mitarbeit wird so durchgeführt, dass sie rechtlich als selbständige Tätigkeit zu bewerten ist, selbst wenn sie von den Parteien als selbständige Tätigkeit vereinbaren wollten. Nicht selten wird die Arbeit von Selbständigen oder Freiberufler:innen tatsächlich als abhängige Beschäftigung erbracht. Im rechtlichen Sinne liegt möglicherweise ein Arbeitsverhältnis vor. Liegt statt einer vereinbarten selbständigen Tätigkeit tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vor, hat dies erhebliche arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen, die Auftragnehmer:innen günstigere Bedingungen verschaffen. Das Vorliegen einer abhängigen Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses kann mit einer Statusklage vor dem Arbeitsgericht festgestellt werden.

    Beratung und Vertretung
    von Betriebsräten
    und Gewerkschaften

    Prozessvertretung von Betriebsräten, Betriebsratsmitgliedern und Gewerkschaften in Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten; Beratung bei außergerichtlichen Verhandlungen und für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen.

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    Schulungen
    Arbeitsrecht

    • Individual- und kollektivrechtliche
    • Themen für Betriebsräte
    • Rechtsprechungsentwicklung
    • Betriebsänderungen – Umstrukturierungsprozesse – Interessenausgleich – Sozialplan
    • Betriebsübergang - Arbeitgeberwechsel
    • Betriebsratswahlen
    • Beratung und Sachverständigentätigkeit für Betriebsräte, Aufsichtsratsmitglieder und bei grenzüberschreitenden Unternehmensumwandlungen

    Sollten Sie als Betriebsrat ein speziell auf Ihre betriebliche Situation und Fragestellungen zugeschnittenes Seminar benötigen, stehe ich dafür gerne zur Verfügung.
    Schulungen
    Ich berate Betriebsräte und Betriebsratsmitglieder in beteiligungsrechtlichen Angelegenheiten und unterstütze als Sachverständige bei Betriebsvereinbarungen oder Umstrukturierungsprozessen in Unternehmen und Konzernen. Dazu gehört die Beratung bei Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan sowie die Vertretung in gerichtlichen Beschlussverfahren und Einigungsstellen.
    • Mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten
    • Einigungsstellenverfahren
    • Umstrukturierungen und Umwandlungen
    • Betriebsänderungen, Verhandlungen eines Interessenausgleichs und Sozialplans
    • Outsourcing und Einsatz von Fremdpersonal
    • Personelle Einzelmaßnahmen
    • Betriebsratswahlen

    Mitbestimmung im Aufsichtsrat

    Ich bin seit vielen Jahren als Sachverständige bei Aufsichtsratswahlen, für Arbeitnehmervertreter:innen im Aufsichtsrat oder für besondere Verhandlungsgremien
    bei grenzüberschreitenden Unternehmensveränderungen sowie in aktienrechtlichen Statusverfahren vor den Landgerichten tätig.

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    Schulung

    Unternehmensmitbestimmung

    • Aufsichtsratswahlen nach dem MitbestG und DrittelbG
    • Juristische Begleitung von Aufsichtsratswahlen
    • Seminare und Workshops für Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
    Schulungen

    Mitbestimmung im Aufsichtsrat

    Ich bin seit vielen Jahren als Sachverständige bei Aufsichtsratswahlen, für Arbeitnehmervertreter:innen im Aufsichtsrat oder für besondere Verhandlungsgremien
    bei grenzüberschreitenden Unternehmensveränderungen sowie in aktienrechtlichen Statusverfahren vor den Landgerichten tätig.

    Aufsichtsratswahlen

    Ich begleite Aufsichtsratswahlen und führe Schulungen zu unterschiedlichen Wahlverfahren durch: Wahlen zum paritätischen Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) oder zum drittelparitätischen Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG).



    Arbeitnehmervertreter:innen im Aufsichtsrat

    Ich berate Arbeitnehmer:innen über ihre Rechte und Pflichten als Aufsichtsratsmitglied und bei spezifischen Fragestellungen.





    Bildung von Aufsichtsräten

    Ist ungewiss oder umstritten, ob ein Unter-nehmen in den Anwendungsbereich des MitbestG oder des DrittelbG fällt, kann diese Frage im aktienrechtlichen Statusverfahren festgestellt werden. Ich übernehme für Gewerkschaften und betriebliche Interessenvertretungen die Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für die Bildung eines Aufsichtsrats und seiner Zusammensetzung und vertrete sie vor Gericht.

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    Arbeitnehmerbeteiligung

    bei SE Gründungen und

    grenzüberschreitenden

    Verschmelzungen 

    Vor Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) wie auch vor grenzüberschreitenden Verschmelzungen von Unternehmen in der EU müssen die beteiligten Unternehmensleitungen mit der Arbeitnehmerseite über deren Rechte in der zukünftigen Gesellschaft verhandeln, bevor sie sich eine internationale Rechtsform geben können.

    Die Arbeitnehmer:innen werden durch ein besonderes Verhandlungsgremium (BVG) vertreten. Die Mitglieder des BVG werden in den beteiligten Ländern nach den jeweiligen nationalen Vorschriften bestimmt. In Deutschland richtet sich dies nach dem SE Beteiligungsgesetz (SEBG) sowie dem Gesetz über grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften (MgVG).

    In den Verhandlungen geht es um den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung zwischen den Unternehmensleitungen und dem BVG auf Arbeitnehmerseite. So sind in der Beteiligungsvereinbarung einer SE die Zusammensetzung und Rechte eines internationalen SE Betriebsrats sowie die Mitbestimmung im Aufsichtsrat zu regeln. Dafür kommen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht wie auch die Sicherung von Arbeitnehmerrechten kraft Gesetzes oder durch eine Auffanglösung nach dem Vorher-Nachher-Prinzip. Für das Verhandlungsverfahren stehe ich als Sachverständige zur Verfügung.

    Für das Beteiligungsverfahren müssen die bestehenden Mitbestimmungsrechte geklärt werden, damit die Arbeitnehmerseite ihre Verhandlungsmöglichkeiten und die Risiken der gesellschaftsrechltichen Veränderungen kennenlernt. Dies ist umso wichtiger als mit einer Beteiligungsvereinbarung die Arbeitnehmerrechte in der SE in aller Regel dauerhaft festgelegt werden. Nur unter engen Voraussetzungen eröffnet sich eine Chance für Neuverhandlungen.

    Im Vorfeld der Verhandlungen biete ich Schulungen zum Verhandlungsverfahren und dessen Konsequenzen sowie die Beratung des Wahlgremiums für die Wahl der Mitglieder in das BVG an.

    Berufliche Stationen

    Bis 2005

    Referatsleiterin „Arbeitsrecht und Mitbestimmung“ beim Hauptvorstand der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten in Hamburg

    Bis 2005

    1991 – 1995

    Wissenschaftliche Mitarbeiterin im Fachbereich Rechtswissenschaften an der Universität Bremen bei Prof. Dr. Wolfgang Däubler - Promotion zum Thema „Gesetzlicher Mindestlohn“

    1988 – 1990

    Wissenschaftliche Mitarbeiterin im Justiziariat der Bundestagsfraktion „DIE GRÜNEN“ in Bonn

    1988 – 1990

    Publikationen - Auswahl von Veröffentlichungen
    • Kommentierung zu § 2 TVG, Kommentar zum Däubler (Hrsg.), Tarifvertragsgesetz, 4. Aufl., Baden-Baden 2016
    • Mitwirkung des Betriebsrats beim Daten-schutz, Teilbereich 3, in: Leinemann (Hrsg.), Handbuch zum Arbeitsrecht (HzA), Köln 2008
    • Generation Praktikum, Der Betriebsrat 2007
    • Schulung und Bildung von Betriebsrats-mitgliedern, Frankfurt 2018
    • Arbeit im Niedriglohnsektor, Hamburg 2006
    • Tarifliche und gesetzliche Standards für ein Mindesteinkommen, Peter/Wiedemuth, Hamburg 2004
    • Betriebsräteseminare, Frankfurt 2004
    • Die Sicherung tariflicher Mindeststandards, Peter/Kempen/Zachert, Baden-Baden 2004
    • Seminarkosten, AiB 2004
    • Der Freistellungsanspruch nach § 38 Abs. 1 BetrVG, AiB 2002
    • Freistellung für Betriebsratsarbeit nach § 37 Abs. 2 BetrVG, AiB 2002
    • Büroausstattung des Betriebsrats, Frankfurt 2002
    • Weihnachtsgeld für geringfügig Beschäftigte, AiB 2000
    • Das Betriebsratsbüro, AiB 1999
    • Gesetzlicher Mindestlohn, Baden-Baden 1995
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    Festnetz

    030  44 324 676

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    buero@kanzleiberlin.com

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    Adresse

    Strelitzer Str.  19
    10115 Berlin

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    Rechtliches / Datenschutzerklärung

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    Berufsrechtliche Hinweise (Angaben gemäß § 5 TMG)

    Rechtsanwältin Dr. Gabriele Peter ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin, Littenstraße 9, D 10179 Berlin
    Homepage: www.rak-berlin.de

    Maßgebliche berufsrechtliche Regelungen für den Rechtsanwalt sind:

    • Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
    • Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
    • Fachanwaltsordnung (FAO)
    • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
    • Standesordnung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft

    Den Text dieser Vorschriften finden Sie auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer www.brak.de


    Datenschutzerklärung

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    Diese Datenschutz-Information gilt für die Datenverarbeitung durch:

    Rechtsanwältin Dr. Gabriele Peter, Strelitzer Str. 19, 10115 Berlin, Deutschland

    Email: per Kontaktformular, Telefon: +49 (0)30 – 44 324 676; Fax: +49 (0)30 – 44 324 608

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    5.2 Google Analytics

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    5.3 Google reCAPTCHA

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    9. Aktualität und Änderung dieser Datenschutzerklärung

    Diese Datenschutzerklärung ist aktuell gültig und hat den Stand Mai 2018. Durch die Weiterentwicklung unserer Website und Angebote darüber oder aufgrund geänderter gesetzlicher beziehungsweise behördlicher Vorgaben kann es notwendig werden, diese Datenschutzerklärung zu ändern. Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung kann jederzeit auf der Website unter "Rechtliches / Datenschutzerklärung" von Ihnen abgerufen und ausgedruckt werden.

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